Allgemeine Geschäftsbedingungen
EDV Wruhs IT Dienstleistungen GmbH

 

1. Geltungsbereich

1.1. Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (im folgenden AGB) gelten grundsätzlich für Rechtsgeschäfte zwischen Unternehmen. Sollten sie ausnahmsweise auch Rechtsgeschäften mit Verbrauchern im Sinne des Konsumentenschutzgesetzes zugrunde gelegt werden, geltend sie nur insoweit, als sie nicht zwingenden Bestimmungen widersprechen.
1.2. Diese Allgemeinen Bedingungen gelten für alle gegenwärtigen 1.2. und zukünftigen Dienstleistungen, die der Auftragnehmer 1.2. gegenüber dem Auftraggeber erbringt, auch wenn im Einzelfall 1.2. bei Vertragsabschluss nicht ausdrücklich auf die AB Bezug 1.2. genommen wird. Geschäftsbedingungen des AG gelten nur, 1.2. wenn sie vom AN schriftlich anerkannt wurden
1.3. Änderungen und Ergänzungen zu diesen AGB bedürfen zu ihrer Rechtswirksamkeit der Schriftform. Von diesem Schriftlichkeitsgebot kann ebenfalls nur schriftlich abgegangen werden. Es wird festgehalten, dass Nebenabreden nicht bestehen.

2. Angebot und Preise

2.1. Angebote des Auftragnehmers sind freibleibend und unverbindlich.
2.2. Kostenvoranschläge des Auftragnehmers sind grundsätzlich ohne Gewähr für die Vollständigkeit und Richtigkeit erstellt.
2.3. Sämtliche Angebots- und Projektunterlagen dürfen ohne Zustimmung des Auftragnehmers weder vervielfältigt noch Dritten zugänglich gemacht werden. Sie können jederzeit zurückgefordert werden und sind dem Auftragnehmer unverzüglich zurückzustellen, wenn die Bestellung anderweitig erteilt wird.
2.4. Preisangaben sind grundsätzlich nicht als Pauschalpreis zu verstehen
2.5. Wird ein Auftrag ohne vorheriges Angebot erteilt oder werden Leistungen durchgeführt, welche nicht ausdrücklich im Auftrag enthalten waren, so kann der Auftragnehmer jenes Entgelt geltend machen, das seiner Preisliste oder seinem üblichen Entgelt entspricht.
2.6. Für vom Kunden angeordnete Leistungen, die im ursprünglichen Auftrag keine Deckung finden, besteht Anspruch auf angemessenes Entgelt.
2.7. Sämtliche Arbeiten, die im Nachhinein aus technischen Gründen erforderlich sind und nicht ausdrücklich vereinbart wurden, sind deshalb nicht im vereinbarten Leistungsumfang enthalten und es besteht Anspruch auf angemessenes Entgelt.
2.8. Das Entgelt bei Dauerschuldverhältnissen wird als wertgesichert nach dem VPI 2015 oder ein an seine Stelle tretender Index vereinbart und erfolgt dadurch eine Anpassung der Entgelte. Als
Ausgangsbasis wird der Monat zugrunde gelegt, in dem der Vertrag abgeschlossen wurde.

3. Zahlung und Eigentumsvorbehalt

3.1. Die Aufrechnung durch den Auftraggeber mit Gegenforderungen oder mit behaupteten Preisminderungsansprüchen ist nur zulässig, wenn die Forderung rechtskräftig festgestellt wurde oder diese vom Auftragnehmer nicht bestritten wird.
3.2. Ist der Auftraggeber mit einer vereinbarten Zahlung oder sonstigen Leistung aus diesem oder anderen Rechtsgeschäften im Verzug, so kann der Auftragnehmer unbeschadet seiner sonstigen Rechte:
a. Die Erfüllung seiner eigenen Verpflichtungen bis zur Bewirkung dieser Zahlung oder sonstigen Leistung aufschieben und eine angemessene Verlängerung der Leistungsfrist in Anspruch nehmen,
b. sämtliche offene Forderungen aus diesem oder anderen Rechtsgeschäften fällig stellen und für diese Beträge ab der jeweiligen Fälligkeit die gesetzlichen Verzugszinsen zuzüglich Umsatzsteuer verrechnen, sofern der Auftragnehmer nicht darüber hinausgehende Kosten nachweist,
c. im Falle der qualifizierten Zahlungsunfähigkeit, das heißt nach zweimaligem Zahlungsverzug, andere Geschäfte nur mehr gegen Vorkasse erfüllen.
3.3. Der Auftragnehmer behält sich das Eigentum an sämtlichen von ihm gelieferten Waren bis zur vollständigen Bezahlung der Rechnungsbeträge zuzüglich Zinsen und Kosten vor.
3.4. Dem Auftragnehmer steht zur Sicherung seiner Forderungen und zur Sicherung von Forderungen aus anderen Rechtsgeschäften das Recht zu, Erzeugnisse und Waren bis zur Begleichung sämtlicher offener Forderungen aus der Geschäftsbeziehung zurückzubehalten.

4. Vertragsschluss

4.1. Angebote oder Bestellungen der Auftraggeber nimmt der Auftragnehmer durch schriftliche Auftragsbestätigung oder durch Lieferung des Kaufgegenstandes oder durch Erbringung der Leistung an.
4.2. Aus Angaben in Katalogen, Prospekten, Werbeschriften und 4.2. schriftlichen oder mündlichen Äußerungen jedweder Art, die nicht in den Vertrag aufgenommen worden sind, können weder Gewährleistungsansprüche abgeleitet noch Haftungen begründet werden.

5. Lieferung und Leistung

5.1. Liefer-/Leistungsfristen sind unverbindlich, sofern sie nicht ausdrücklich schriftlich als solche in der Auftragsbestätigung oder im Einzelvertrag schriftlich vereinbart wurden.
5.2. Kommt es nach Auftragserteilung aus welchen Gründen auch immer zu einer Abänderung oder Ergänzung des Auftrages, so verlängert sich die Liefer-/Leistungsfrist um einen angemessenen Zeitraum, mindestens jedoch um zwei Wochen.
5.3. Mangels abweichender Vereinbarung beginnt die Lieferfrist frühestens mit dem spätesten der nachstehenden Zeitpunkte:
• Datum der Auftragsbestätigung
• Datum der Erfüllung aller dem Auftraggeber obliegenden technischen, kaufmännischen und sonstigen Voraussetzungen
• Datum, an dem der Auftragnehmer eine vereinbarte Anzahlung oder Sicherheitsleistung erhält
5.4. Wird der Auftragnehmer an der Erfüllung seiner Verpflichtungen durch den Eintritt von unvorhersehbaren oder nicht vom Auftragnehmer zu vertretenden Umständen, wie etwa Betriebsstörungen, hoheitliche Maßnahmen und Eingriffe, Energieversorgungsschwierigkeiten, Ausfall eines schwer ersetzbaren Zulieferanten, Streik, Behinderung von Verkehrswegen, Verzögerung bei der Zollabfertigung oder höherer Gewalt behindert, so verlängert sich die Liefer-/Leistungsfrist in angemessenem Umfang. Unerheblich ist dabei, ob diese Umstände beim Auftragnehmer selbst oder einem seiner Lieferanten oder Subunternehmer eintreten.
5.5. Wird die Vertragserfüllung durch nicht vom Auftragnehmer zu vertretenden Gründen unmöglich, so werden beide Vertragsparteien von ihren Verbindlichkeiten entbunden.
5.6. Behördliche und etwa für die Ausführung von Anlagen erforderliche Genehmigungen Dritter sind vom Auftraggeber zu erwirken. Erfolgen solche Genehmigungen nicht rechtzeitig, so verlängert sich die Lieferfrist entsprechend.
5.7. Sofern eine Abnahme vereinbart wurde, gilt die Ware spätestens mit Beginn der Nutzung durch den Auftraggeber im Rahmen seines Geschäftsbetriebes als vollständig abgenommen.
5.8. Der Auftragnehmer hat das Recht für alle Lieferungen und Leistungsbestandteile, Subunternehmer einzusetzen, sofern er dies dem Auftraggeber meldet.

6. Pflichten des Auftraggebers

6.1. Vorbehaltlich einer einzelvertraglichen Regelung ist der Auftraggeber verantwortlich dafür:
a. alles Erforderliche zu tun, damit die Leistungen rechtzeitig begonnen und ohne Unterbrechung durchgeführt werden können;
b. die gegebenenfalls notwendigen Vorbereitungsleistungen fachgerecht auf seine Kosten und Verantwortung auszuführen und alle vorhandenen Unterlagen dem Auftragnehmer rechtzeitig zur Verfügung zu stellen. Diese Unterlagen verbleiben im Eigentum des Auftraggebers und dürfen vom Auftragnehmer bzw. dessen Subunternehmer nur für die Zwecke der Leistungen verwendet werden;
c. auf seine Kosten die notwendigen Unfallverhütungsmaßnahmen zu treffen;
d. dem Auftragnehmer oder seinem Subunternehmer physischen Zugang zu ermöglichen bzw. die Voraussetzungen dafür zu schaffen;
e. dem Auftragnehmer eine Möglichkeit des Fernzugangs zur zu pflegenden Software einzurichten;
f. unverzüglich den Auftragnehmer über Änderungen in der Einsatzumgebung zu unterrichten;
6.2. Der Auftraggeber haftet dafür, dass die notwendigen technischen Voraussetzungen für das herzustellende Werk oder den Kaufgegenstand gegeben sind und dafür, dass die technischen Anlagen, wie etwa Zuleitungen, Verkabelungen, Netzwerke und dergleichen in technisch einwandfreien und betriebsbereiten
Zustand sowie mit den vom Auftragnehmer herzustellenden Werken oder Kaufgegenständen kompatibel sind. Der Auftragnehmer ist berechtigt, nicht aber verpflichtet, diese Anlagen gegen gesondertes Entgelt zu überprüfen
6.3. Eine Prüf-, Warn- oder Aufklärungspflicht hinsichtlich allfälliger vom Auftraggeber zur Verfügung gestellten Unterlagen, übermittelten Angaben oder Anweisungen besteht nicht, eine diesbezügliche Haftung des Auftragnehmers ist ausgeschlossen.
6.4. Kommt der Auftraggeber seinen Verpflichtungen nicht nach, so ist der Auftragnehmer berechtigt, die Leistungserbringung abzulehnen und nach Setzung einer angemessenen Frist vom Vertrag zurückzutreten. Der Auftraggeber haftet jedenfalls für alle Schäden welche dem Auftragnehmer durch Nichteinhaltung dieser Verpflichtungen entstehen.

7. Gefahrenübergang und Erfüllungsort

7.1. Die Gefahr geht auf den Auftraggeber über, sobald der Auftragnehmer den Kaufgegenstand/das Werk zur Abholung im Werk oder Lager bereit hält, und zwar unabhängig davon, ob die Sachen vom Auftragnehmer an einen Frachtführer oder Transporteur übergeben werden. Der Versand, die Ver- und Entladung sowie der Transport erfolgt stets auf Gefahr des Auftraggebers.
7.2. Der Auftraggeber genehmigt jede sachgemäße Versandart. Eine Transportversicherung wird nur über schriftlichen Auftrag des Auftraggebers abgeschlossen.
7.3. Erfüllungsort ist der Sitz des Auftragnehmers.

8. Gewährleistung und Einstehen für Mängel

8.1. Die Gewährleistungsfrist ist mit sechs Monaten beschränkt und beginnt ab Gefahrenübergang im Sinne dieser AGB. Dies gilt auch für Liefer- und Leistungsgegenstände, die mit einem Gebäude oder Grund und Boden fest verbunden werden.
8.2. Sofern nicht anders vereinbart, sind von der Gewährleistung solche Mängel ausgeschlossen, die aus nicht vom Auftragsnehmer bewirkter Anordnung und Montage, ungenügender Einrichtung, Nichtbeachtung der Installationserfordernisse und Benutzungsbedingungen, Überbeanspruchung der Teile über die vom Auftragnehmer angegebene Leistung, nachlässiger oder unrichtiger Behandlung und Verwendung ungeeigneter Betriebsmaterialien entstehen; dies gilt ebenso bei Mängeln, die auf vom Auftragnehmer beigestelltes Material zurückzuführen sind. Der Auftragnehmer haftet auch nicht für Beschädigungen, die auf Handlungen Dritter, auf atmosphärische Entladung, Überspannungen und chemische Einflüsse zurückzuführen sind. Die Gewährleistung bezieht sich auch nicht auf den Ersatz von Teilen, die einem natürlichen Verschleiß unterliegen.
8.3. Mängelrügen und Beanstandungen jeder Art sind – bei sonstigem Verlust der Gewährleistungsansprüche – unverzüglich unter Angabe der möglichen Ursachen schriftlich bekannt zu geben. Mündliche, telefonische oder nicht unverzügliche Mängelrügen und Beanstandungen werden nicht berücksichtigt. Nach Durchführung einer vereinbarten Abnahme ist die Rüge von Mängeln, die bei der Abnahme feststellbar waren, ausgeschlossen.
8.4. Werden vom Auftraggeber ohne vorherige schriftliche Zustimmung des Auftragnehmers Veränderungen an dem
Öffentlich
übergebenen Kaufgegenstand oder Werken vorgenommen, erlischt die Gewährleistungspflicht des Auftragnehmers.
8.5. Der Auftraggeber hat auch in den ersten sechs Monaten ab Übergabe der Sache/des Werkes das Vorliegen eines Mangels im Zeitpunkt der Übergabe nachzuweisen.
8.6. Sämtliche im Zusammenhang mit der Mängelbehebung entstehenden Kosten, wie z.B. Transport-, Ein- und Ausbau- sowie Fahrtkosten gehen zu Lasten des Auftraggebers.
8.7. Wartungen (zB. Fehlerdiagnose und – beseitigung, Pflege etc.) die nicht unter die Mängelbehebung fallen, sowie deren jeweilige Kostentragung, sind gesondert zu vereinbaren.

9. Kündigung und Rücktritt vom Vertrag

9.1. Voraussetzung für den Rücktritt des Auftraggebers vom Vertrag ist, sofern keine speziellere Regelung getroffen wurde, ein Leistungsverzug, der auf grobes Verschulden des Auftragnehmers zurückzuführen ist sowie der erfolglose Ablauf einer gesetzten, angemessenen Nachfrist. Jedenfalls mindestens 2 Wochen. Der Rücktritt ist mittels eingeschriebenen Briefes geltend zu machen
9.2. Unabhängig von seinen sonstigen Rechten ist der Auftragnehmer berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten:
a. Wenn die Ausführung der Leistung bzw. der Beginn oder die Weiterführung der Leistung aus Gründen, die der Auftraggeber zu vertreten hat, unmöglich oder trotz Setzung einer angemessenen Nachfrist weiter verzögert wird,
b. Wenn Bedenken hinsichtlich der Zahlungsunfähigkeit des Auftraggebers entstanden sind und dieser auf Begehren des Auftragnehmers weder Vorauszahlungen leistet, noch vor Leistung eine taugliche Sicherheit beibringt,
c. Wenn es der Auftraggeber unterlassen hat, bei Verletzung einer Vertragsbestimmung, innerhalb von 30 Tagen nach Erhalt einer schriftlichen Aufforderung des Auftragnehmers zur Wiedergutmachung der Verletzung, dieser nachzukommen
9.3. Falls über das Vermögen des Auftraggebers ein Insolvenzverfahren eröffnet wird oder ein Antrag auf Einleitung eines Insolvenzverfahrens mangels hinreichenden Vermögens abgewiesen wird, ist der Auftragnehmer berechtigt, ohne Setzung einer Nachfrist vom Vertrag zurückzutreten. Wird dieser Rücktritt ausgeübt, so wird er sofort mit der Entscheidung wirksam, dass das Unternehmen nicht fortgeführt wird. Wird das Unternehmen fortgeführt, so wird ein Rücktritt erst 6 Monate nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder nach Abweisung des Antrages auf Eröffnung mangels Vermögens wirksam
9.4. Unbeschadet der Schadenersatzansprüche des Auftragnehmers einschließlich vorprozessualer Kosten sind im Falle des Rücktritts bereits erbrachte Leistungen oder Teilleistungen vertragsgemäß abzurechnen und zu bezahlen. Dies gilt auch, soweit die Lieferung oder Leistung vom Auftraggeber noch nicht übernommen wurde, sowie für vom Auftraggeber erbrachte Vorbereitungshandlungen. Dem Auftragnehmer steht an Stelle dessen auch das Recht zu, die Rückstellung bereits gelieferter Gegenstände zu verlangen.
9.5. Sonstige Folgen des Rücktritts sind ausgeschlossen.

10. Nutzungsrechte an Softwareprodukten und Unterlagen

10.1. Soweit dem Auftragsgeber vom Auftragsnehmer Softwareprodukte überlassen werden oder dem Auftragsgeber die Nutzung von Softwareprodukten im Rahmen der Dienstleistungen ermöglicht wird, steht dem Auftragsgeber das nichtausschließliche, nicht übertragbare, nicht unterlizenzierbare, auf die Laufzeit des Vertrags beschränkte Recht zu, die Softwareprodukte in unveränderter Form zu benutzen.
10.2. Für dem Auftragsgeber vom Auftragsnehmer überlassene Softwareprodukte Dritter gelten vorrangig vor den Regelungen dieses Punktes die jeweiligen Lizenzbestimmungen des Herstellers dieser Softwareprodukte.
10.3. Alle dem Auftraggeber vom Auftragnehmer überlassenen Unterlagen, insbesondere die Dokumentation zu Softwareprodukten, dürfen weder vervielfältigt noch auf irgendeine Weise entgeltlich oder unentgeltlich verbreitet werden.

11. Haftung und Verfügbarkeit

11.1. Der Auftragnehmer haftet dem Auftraggeber für von ihm nachweislich verschuldete Schäden nur im Falle groben Verschuldens. Dies gilt sinngemäß auch für Schäden, die auf vom Auftragnehmer beigezogene Dritte zurückgehen. Im Falle von verschuldeten Personenschäden haftet der Auftragnehmer unbeschränkt.
11.2. Die Haftung für mittelbare Schäden – wie beispielweise entgangener Gewinn, Kosten die mit einer Betriebsunterbrechung verbunden sind, Datenverluste oder Ansprüche Dritter – wird ausdrücklich ausgeschlossen.
11.3. Schadenersatzansprüche verjähren nach den gesetzlichen Vorschriften, jedoch spätestens mit Ablauf eines Jahres ab Kenntnis des Schadens und des Schädigers.
11.4. Sofern der Auftragnehmer das Werk unter Zuhilfenahme Dritter erbringt und in diesem Zusammenhang Gewährleistungs- und/oder Haftungsansprüche gegenüber diesen Dritten entstehen, tritt der Auftragnehmer diese Ansprüche an den Auftraggeber ab.

12. Datenschutz/Geheimhaltung

12.1. Der Auftragnehmer wird beim Umgang mit personenbezogenen Daten die Vorschriften des Datenschutzgesetzes, der DSVGO und des Telekommunikationsgesetztes beachten und die für den Datenschutz im Verantwortungsbereich des Auftragnehmers erforderlichen technischen und organisatorischen Maßnahmen treffen.
12.2. Jeder Vertragspartner sichert dem anderen zu, alle ihm vom anderen im Zusammenhang mit diesem Vertrag und seiner Durchführung zur Kenntnis gebrachten Betriebsgeheimnisse als solche zu behandeln und Dritten nicht zugänglich zu machen , soweit diese nicht allgemein bekannt sind, oder dem Empfänger von einem Dritten ohne Geheimhaltungsverpflichtung mitgeteilt bzw. überlassen werden, oder vom Empfänger nachweislich unabhängig entwickelt worden sind, oder aufgrund einer rechtskräftigen behördlichen oder richterlichen Entscheidung offen zu legen sind.
12.3. Die mit dem Auftragnehmer verbundenen Unterauftragnehmer gelten nicht als Dritte iS des Punkt 12.2., soweit sie einer inhaltlich diesem Punkt entsprechenden Geheimhaltungsverpflichtung unterliegen.

13. Allgemeines

13.1. Sollte eine Bestimmung dieser AGB unwirksam sein oder werden, so berührt dies die Gültigkeit der restlichen Bestimmungen nicht. Die unwirksame Bestimmung ist durch eine gültige, die dem angestrebten Ziel möglichst nahe kommt, zu ersetzten.
13.2. Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis oder künftigen Verträgen zwischen dem Auftragnehmer und Auftraggeber ergebenden Streitigkeiten ist das für den Sitz des Auftragnehmers örtlich zuständige Gericht. Der Auftragnehmer ist berechtigt, auch am allgemeinen Gerichtsstand des Auftraggebers zu klagen.
13.3. Der Vertrag unterliegt österreichischem Recht unter Ausschluss der Weiterverweisungsnormen. Die Anwendung des UN-Kaufrechts wird einvernehmlich ausgeschlossen.

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